Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Hanse-Eis GmbH und ihren Kunden.
(2) Unser Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer i.S.d. § 14 BGB sowie an juristische Personen des öffentlichen Rechts.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, die Hanse-Eis GmbH hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn die Hanse-Eis GmbH in Kenntnis solcher Bedingungen die Lieferung vorbehaltlos ausführt.
(4) Die Hanse-Eis GmbH ist berechtigt, zur Prüfung der Bonität des Kunden Auskünfte bei Wirtschaftsauskunfteien einzuholen.
§ 2 Vertragsschluss und Leistungsbedingungen
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
(2) Bestellungen des Kunden stellen ein verbindliches Angebot dar. Der Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Lieferung zustande.
(3) Die Hanse-Eis GmbH kann Bestellungen von Neukunden von der Vorlage eines geeigneten Gewerbenachweises abhängig machen. Der Kunde ist verpflichtet, Änderungen seiner Rechtsform oder wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich mitzuteilen.
(4) Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden rechtfertigen, ist die Hanse-Eis GmbH berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung auszuführen oder vom Vertrag zurückzutreten.
(5) Der Kunde trägt die Kosten, die durch fehlerhafte oder unvollständige Bestellungen entstehen, sofern er diese zu vertreten hat.
(6) Die Hanse-Eis GmbH ist berechtigt, sich auf rechtzeitige und ordnungsgemäße Selbstbelieferung durch Vorlieferanten zu berufen. Wird die Lieferung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat (insbesondere höhere Gewalt, Streik, behördliche Maßnahmen oder Lieferstörungen bei Vorlieferanten), unmöglich oder unzumutbar erschwert, kann sie vom Vertrag zurücktreten oder die Lieferung angemessen verschieben.
(7) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich die Hanse-Eis GmbH Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung zugänglich gemacht werden.
§ 3 Garantie
(1) Soweit für gelieferte Maschinen, Geräte oder vermittelte Dienstleistungen eine Herstellergarantie besteht, richtet sich deren Umfang ausschließlich nach den Garantiebedingungen des jeweiligen Herstellers. Eine eigene Garantie wird nicht übernommen.
(2) Die Abwicklung von Garantiefällen erfolgt über den jeweiligen Hersteller, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
§ 4 Gewährleistung
(1) Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt zu prüfen.
(2) Offensichtliche Mängel, Transportschäden sowie Mengenabweichungen sind bei Anlieferung zu rügen und nach Möglichkeit vom Fahrer schriftlich bestätigen zu lassen. Weitere offensichtliche Mängel sind spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Lieferung, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
(3) Bei leicht verderblicher Ware, insbesondere Lebensmitteln und Tiefkühlprodukten, sind Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Lieferung, geltend zu machen. Eine Haftung entfällt, wenn die Kühlkette nach Übergabe unterbrochen wird.
(4) Erfolgt keine fristgerechte Anzeige, gilt die Ware im Rahmen von § 377 HGB als genehmigt.
(5) Bei berechtigten Mängeln leistet die Hanse-Eis GmbH Nacherfüllung durch Ersatzlieferung oder Gutschrift nach ihrer Wahl.
(6) Weitergehende Ansprüche des Kunden gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auf Schadensersatz, sind ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(7) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich alle Preise netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und sind sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(2) Die Hanse-Eis GmbH ist berechtigt, Teillieferungen gesondert in Rechnung zu stellen, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
(3) Rabatt- und Sonderaktionen sind nicht kombinierbar, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
(4) Entstehen nach Vertragsschluss erhebliche Kostensteigerungen, insbesondere bei Rohstoffen, Energie, Verpackung oder Transport, ist die Hanse-Eis GmbH berechtigt, die Preise angemessen anzupassen, sofern zwischen Vertragsschluss und Lieferung mehr als vier Wochen liegen.
(5) Verpackungskosten, Entsorgungsgebühren sowie Kosten für Leih- und Transportverpackungen werden gesondert berechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(6) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder aus demselben Vertragsverhältnis stammen.
(7) Vereinbarte Preisvorteile oder Rabatte, die an bestimmte Abnahmemengen geknüpft sind, gelten nur bei vollständiger Abnahme und Bezahlung der vereinbarten Menge.
(8) Im Falle des Zahlungsverzugs ist die Hanse-Eis GmbH berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, sämtliche offenen Forderungen sofort fällig zu stellen sowie ihre Lieferpflicht auszusetzen.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum der Hanse-Eis GmbH (erweiterter Eigentumsvorbehalt).
(2) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiterzuveräußern oder zu verarbeiten.
(3) Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde bereits jetzt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung in Höhe des Rechnungsbetrages an die Hanse-Eis GmbH ab; diese nimmt die Abtretung an (verlängerter Eigentumsvorbehalt).
(4) Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderungen ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Die Hanse-Eis GmbH kann die Forderungen selbst einziehen, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät.
(5) Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für die Hanse-Eis GmbH als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne dass hieraus Verpflichtungen entstehen.
(6) Werden die Waren mit anderen Gegenständen verbunden oder vermischt, erwirbt die Hanse-Eis GmbH Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen.
(7) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, hat der Kunde auf das Eigentum der Hanse-Eis GmbH hinzuweisen und diese unverzüglich zu informieren.
(8) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Hanse-Eis GmbH berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen; hierin liegt kein Rücktritt vom Vertrag, sofern dieser nicht ausdrücklich erklärt wird.
(9) Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie deren Saldoziehung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
§ 7 Verpackung
(1) Die Hanse-Eis GmbH beteiligt sich an einem System zur Entsorgung von Verkaufs- und Serviceverpackungen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Verpackungsgesetzes (VerpackG).
(2) Anfallende Kosten für Verpackungen, Entsorgung und Systembeteiligung können dem Kunden im Rahmen der Preisgestaltung weiterberechnet werden, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(3) Transport- und Mehrwegverpackungen (z. B. Paletten, Kisten, Behälter) sind vom Kunden pfleglich zu behandeln und nach Vereinbarung zurückzugeben. Bei Verlust oder Beschädigung behalten wir uns vor, Ersatz zu berechnen.
§ 8 Lieferung und Lieferbedingungen
(1) Die Lieferung erfolgt innerhalb der üblichen Geschäftszeiten. Der Kunde hat eine ordnungsgemäße Annahme sicherzustellen.
(2) Nimmt der Kunde die Ware nicht an oder ist eine Annahme aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich, trägt er die entstehenden Mehrkosten.
(3) In diesem Fall kann die Hanse-Eis GmbH einen neuen Liefertermin festlegen; erfolgt auch dann keine Annahme, kann die Ware nach vorheriger Ankündigung auf Gefahr des Kunden am Lieferort abgestellt werden.
(4) Lieferungen erfolgen innerhalb der vorgesehenen Tourengebiete. Bei Unterschreitung eines Mindestbestellwerts von 250,- Euro kann ein Mindermengenzuschlag erhoben werden.
(5) Die Hanse-Eis GmbH ist berechtigt, Energie-, Logistik- und Frachtzuschläge zu berechnen.
(6) Bei Lieferung angebrochener Verpackungseinheiten kann ein Mindermengenzuschlag erhoben werden.
(7) Der Kunde hat die angegebenen Lager-, Kühl- und Verarbeitungshinweise einzuhalten.
(8) Mit Übergabe der Ware geht die Verantwortung für die ordnungsgemäße Lagerung, insbesondere die Einhaltung der Kühlkette, auf den Kunden über. Für Qualitätsverluste aufgrund unsachgemäßer Lagerung nach Übergabe wird nicht gehaftet.
(9) Der Versand von Maschinen und Großgeräten erfolgt per Spedition bis zur Bordsteinkante, sofern nichts anderes vereinbart ist.
§ 9 Gefahrübergang
(1) Erfolgt die Versendung auf Wunsch des Kunden, geht die Gefahr mit Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer gemäß § 447 BGB auf den Kunden über.
(2) Verzögert sich die Übergabe oder Annahme aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr bereits mit Anzeige der Versandbereitschaft auf ihn über.
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz der Hanse-Eis GmbH.
(2) Als Erfüllungs- und Gerichtsstand für eventuelle beiderseitige Ansprüche aus einem Handelsgeschäft wird der Geschäftssitz der Firma Hanse-Eis GmbH, Große Riehen 6, 28239 Bremen vereinbart.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
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